Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen – StoreS GmbH

 

§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich 

1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) liegen allen Verträgen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen zugrunde. 

2. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. 

3. Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die nachfolgenden Bedingungen für künftige Verträge auch dann, wenn dies in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart wird. 

 

§ 2 Vertragsschluss 

1. Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend und jederzeit widerruflich. 

2. Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie in Textform bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht gesondert in Textform bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung. 

3. Unsere Vertreter haben keine Vollmacht, Eigenschaftszusicherungen zu geben, Garantien zu übernehmen oder Vereinbarungen zu treffen, die von diesen AGB abweichen. Solche eventuellen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer Bestätigung in Textform. 

  

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnung 

1. Alle unsere Preise verstehen sich ab Werk unverpackt, unversichert und unverzollt zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

2. Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und nach Ablauf einer Preisbindungsfrist von sechs Wochen unvorhersehbare Kostenerhöhungen, insbesondere Erhöhungen von Rohstoff- und Materialpreisen oder Lohnkosten z.B. aufgrund von Tarifverträgen unserer Vorlieferanten, Transportkosten, Steuern oder Abgaben ein, sind wir auch bei einer ausdrücklichen Preisvereinbarung berechtigt, eine diesen Faktoren entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. In gleicher Weise ist für den Fall von Kostensenkungen zu verfahren. Sobald und soweit Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen eingetreten sind, werden sie dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Übersteigt der angepasste Preis den vereinbarten Preis um mehr als 8%, steht dem Kun-den der Rücktritt frei. Die Preisanpassung darf nicht zu einem zusätzlichen Gewinn des Verkäufers füh-ren. 

3. Eine Anzahlung in Höhe von 50% ist fällig mit Auftragserteilung. Die Restzahlung ist fällig innerhalb von 8 Tagen nach dem durch uns nach Erhalt der Anzahlung bekanntgegebenen Lieferdatum.
Nachträglich eintretende Lieferverzögerungen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit, es sei denn, wir hätten solche Verzögerungen zu vertreten. 

4. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. 

 

§ 4 Lieferung und Versand 

1. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung, der rechtzeitigen Erteilung etwaig erforderlicher Genehmigungen und Freigaben sowie des rechtzeitigen Eingangs sämtlicher vom Kunden zu leistender Anzahlungen sowie zu liefernder Unterlagen. 

2. Lieferhemmnisse wegen höherer Gewalt oder auf Grund von unvorhergesehenen Ereignissen, wie etwa Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, be-hördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 1 entbinden uns für die Dauer und den Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung, etwa vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Kunden deshalb Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche zustehen. 

3. Teillieferungen durch uns sind zulässig, es sei denn, sie sind für den Kunden unzumutbar. 

4. Liefer- und Abladezeiten werden durch uns nach Leistung der Anzahlung bekanntgegeben. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe durch Kundenwünsche, Bauverzug oder sonstige nicht von uns zu vertretende Umstände verursachte Mehrkosten (insbeson-dere Kosten für Einlagerung, Umleitung, Neudisposition, zusätzliche Anfahrten, Miet- und Logistikkosten, Mehrarbeit) sind vom Kunden zu übernehmen. 

5. Der Kunde ist verpflichtet, an den Liefer- / Montageort für die Dauer der Lieferung / Montage einen bevollmächtigen Vertreter zu entsenden, der die Leistung nach Fertigmeldung abnimmt. Erstreckt sich die Montage abschnittsweise über mehr als einen Tag, sind spätestens mit jeweiligem Arbeitstagsende Zwischenabnahmen durchzuführen. Erfolgt trotz Mitteilung über die Fertigstellung bzw. am Arbeitstagsende keine Abnahme bzw. Zwischenabnahme, gilt unsere Leistung als abgenommen, es sei denn, wir haben das Nichterfolgen der Abnahme zu vertreten. 

6. Eine über die Lieferung und Montage hinausgehende Planung oder Beratung schulden wir nicht. Dies gilt insbesondere für die Prüfung der Beschaffenheit und Tragkraft von Decken und Wänden, bezüglich der wir auf die Richtigkeit kundenseitiger Angaben angewiesen sind. 

7. Unsere Lieferung und Montage beinhaltet nicht die Endreinigung von montierten Möbeln. 

 

§ 5 Mängelhaftung 

1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

2. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zu diesen Leistungen verpflichtet waren; Ansprüche des Kunden auf Ersatz entsprechender Kosten („Aus- und Einbaukosten“) bleiben unberührt. 

3. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung anzuzeigen. 

4. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die infolge unzutreffender Angaben oder Planung des Kunden (etwa hinsichtlich der Beschaffenheit und Tragkraft von Decken und Wänden), durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder übermäßige Beanspruchung entstanden sind. 

5. Geringfügige Abweichungen unserer Lieferungen begründen keinen Mangel. 

6. Zeichnungen, Grafiken, Skizzen, Bemusterungen, Abänderungen, Gewichte, Aufmaße, sonstige Leistungsdaten, Produktinformationen und anwendungstechnische Auskünfte geben wir nach bestem Gewissen, ohne dadurch Eigenschaftszusicherungen abzugeben. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren befreien den Kunden nicht vom Erfordernis eigenverantwortlicher Prüfungen. 

7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 6 und sind im Übrigen ausgeschlossen. 

 

§ 6 Haftungsbegrenzung 

1. Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. 

2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). 

3. Soweit wir zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich diese Verpflichtung stets auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schaden. 

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen. 

5. Weitere Ansprüche des Kunden bestehen nur: 

a) in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, 

b) bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern, 

c) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. 

6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.  


§ 7 Verjährung 

1. Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr nach Ablieferung bzw. Abnahme. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen nach
§ 438 Abs. 1 Nr. 2, § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB. 

2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. 


§ 8 Eigentumsvorbehalt 

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum. 

2. Der Kunde darf die unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Sachen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf in unserem Eigentum stehende Sachen erfolgen. 

3. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, über den Verbleib der unseren Eigentumsvorbehaltsrechten unterliegenden Sachen jederzeit in Textform Auskunft zu erteilen. 


§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen 

1. Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten, insbesondere für Zahlungen des Kunden sowie ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. 

2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des einheitlichen UN-Kaufrechts CISG ist ausgeschlossen. 

3. Vorstehende Bestimmungen werden weder durch etwaigen Handelsbrauch noch durch stillschweigende Duldung aufgehoben. Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. 

Stuttgart, August 2023